Auf europäischer Ebene finden gerade zwei Verfahren statt, die jeweils erhebliche Auswirkungen auf Art und Umfang deutscher EE-Stromvergütung haben könnten, wenn auch in unterschiedliche Richtungen.
Das erste Verfahren ist schon länger in Rede und behandelt die grundsätzlichen Vorbehalte des EU-Wettbewerbskommissars Almunia gegen die Entlastung tausender deutscher Unternehmen von der EEG-Umlage. Aus EU-Sicht handelt es sich dabei um eine unerlaubte Beihilfe, die wettbewerbsverzerrend wirke. Dass eine rein deutsche Zusatzbelastung wie die EEG-Umlage, die ebenfalls ausschließlich innerhalb Deutschlands für bestimmte Unternehmen erlassen wird, auf europäischer Ebene einen unerlaubten Vorteil bedeuten könne, scheint zunächst absurd. Aber einerseits ist Logik in solchen Fällen selten entscheidend und darüber hinaus könnte das Ganze eher aus einer politischen Motivation verständlich werden, z.B. dass Brüssel den deutschen Alleingang bremsen will, der auch andere Ländere massiv und selten positiv beeinflusst. Schlicht wird das deutsche „EE-Wunder“ nicht zuletzt für das de facto Scheitern des Emissionsrechtehandels und ausbleibende Anreize durch CO2-Zertifikate verantwortlich gemacht.
Auch wenn sich laut FAZ bei einem Gespräch zwischen Gabriel und Almunia KEIN Kompromiss abzeichnete, dürfte Anzahl und Volumen der EEG-Entlastung absehbar deutlich sinken. Dadurch vergrößerte sich das EEG-Umlageaufkommen deutlich und die durch alle Verbraucher zu zahlende EEG-Umlage sollte – ceteris paribus – sinken.
Ein Gerichtsverfahren am EuGH in Luxemburg könnte wiederum genau das Gegenteil bewirken. Sollte sich das Argument des EuGH-Generalanwalts durchsetzen, dass eine Begrenzung der Ökostromförderung auf nationale Erzeuger, wie derzeit im EEG, ein Verstoß gegen den Grundsatz der Warenverkehrsfreiheit sei, könnten EU-weit Ökostromerzeuger für ihre Lieferungen nach Deutschland in den Genuss der EEG-Vergütung kommen. Das wäre unweigerlich das Ende des EEG in seiner jetzigen Form.